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Bildrechte
Lichtbilder, Bildrechte, Fotorechte, § 72 UrhG
Lichtbilder sind durch ein besonderes
Leistungsschutzrecht geschützt.
Praktisch jedes Foto genießt als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG umfassendenSchutz. Man spricht insoweit auch von Bildrechten oder Fotorechten.
Verletzungen von Bildrechten können u.a. zu Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüchen führen. Da der Leistungsschutz eines Lichtbildes fast immer und nahezu automatisch entsteht, der Schutzbereich zugleich weitreichend ausgestaltet ist, sollte in der Praxis mit
Fotos und den damit verbundenen Bildrechten sorgfältig und sensibel umgegangen werden.
Lichtbilder sind Fotos jeglicher Art, welche die Werkqualität nicht erreichen (vgl. Wandtke 2010, S. 322). Beispiele: Urlaubsfoto, Fotos auf einer Party,
Bereits einfachste Schnappschüsse und reine Knippsbilder sind damit Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG. Es kommt dabei nsbesondere nicht auf eine bestimmte (ohnehin nur schwer zu beurteilende) Qualität des Lichtbildes an.
Beispiele: auch schlecht beleuchtete (Gegenlicht), verwackelte, grob gepixelte, verzerrte oder vergleichbar schlechte Bilder sind Lichtbilder.
Lichtbilder sind von Lichtbildwerken abzugrenzen. Letztere sind urheberrechtlich (und nicht nur leistungsschutzrechtlich) geschützte Werke und genießen als solche erweiterten Schutz. Die praktische Auswirkung besteht in einer längeren Schutzdauer der Lichtbildwerke.
Inhaber der Bildrechte Inhaber der Bildrechte an einem Lichtbild ist der Lichtbildner., § 72 Abs. 2 UrhG. Lichtbildner ist derjenige, der das Lichtbild erstellt hat, also auf den Auslöser der Kamera gedrückt hat. Werden Lichtbilder automatisch erstellt, ist Lichtbildner der "Herr der Aufnahme" (vgl. LG Berlin, GRUR 1990, 270 - Satellitenfoto). Der Lichtbildner kann seine Rechte nach den allgemeinen Grundsätzen des Urhebervertragsrechts auf Dritte übertragen. Die Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG findet Anwendung.
Beispiel: Der Pressefotograf räumt dem Zeitungsverleger Nutzungsrechte an einem Unfallfoto ein.
Umfang der Bildrechte Lichtbilder werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Lichtbildwerke geschützt, § 72 Abs. 1 UrhG. Der Schutz umfasst alle Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte. Daraus folgt u.a. auch ein Recht des Lichtbildners auf Namensnennung gem. § 13 UrhG. Wird auf dieses Recht nicht (nachweisbar!) verzichtet und unterbleibt eine Namensnennung, so kann der Lichtbildner vom Verletzer einen Zuschlag von 100% auf die angemessene Lizenzgebühr fordern (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1989, 912).
Einzig die Schutzdauer ist bei Lichtbildern kürzer ausgestaltet als bei urheberrechtlich geschützten (Lichtbild-) Werken. Sie beträgt gem. § 72 Abs. 3 UrhG bei Lichtbildern 50
Quelle: www.boehmanwaltskanzlei.de/lichtbilder-bildrechte-fotorechte