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Mannhardtstr. 49

25557 Hanerau-Hademarschen

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E-Mail: nicole.marcinkowski@web.de

 

Webhosting/Provider:

1&1 Internet SE

Elgendorfer Str. 57

56410 Montabaur

Telefon: + 49 (0)721 - 9600

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Ulrike Cohrs

An den Wiesen 11

21279 Drestedt

Telefon: +49 (0)4186 7208

E-Mail: ucohrs@web.de

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Bildrechte

Lichtbilder, Bildrechte, Fotorechte, § 72 UrhG

Lichtbilder sind durch ein besonderes Leistungsschutzrecht geschützt. Praktisch jedes Foto genießt als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG umfassendenSchutz. Man spricht insoweit auch von Bildrechten oder Fotorechten.
Verletzungen von Bildrechten können u.a. zu Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüchen führen. Da der Leistungsschutz eines Lichtbildes fast immer und nahezu automatisch entsteht, der Schutzbereich zugleich weitreichend ausgestaltet ist, sollte in der Praxis mit Fotos und den damit verbundenen Bildrechten sorgfältig und sensibel umgegangen werden.

Lichtbilder sind Fotos jeglicher Art, welche die Werkqualität nicht erreichen (vgl. Wandtke 2010, S. 322). Beispiele: Urlaubsfoto, Fotos auf einer Party,

Bereits einfachste Schnappschüsse und reine Knippsbilder sind damit Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG. Es kommt dabei nsbesondere nicht auf eine bestimmte (ohnehin nur schwer zu beurteilende) Qualität des Lichtbildes an.

Beispiele: auch schlecht beleuchtete (Gegenlicht), verwackelte, grob gepixelte, verzerrte oder vergleichbar schlechte Bilder sind Lichtbilder.

Lichtbilder sind von Lichtbildwerken abzugrenzen. Letztere sind urheberrechtlich (und nicht nur leistungsschutzrechtlich) geschützte Werke und genießen als solche erweiterten Schutz. Die praktische Auswirkung besteht in einer längeren Schutzdauer der Lichtbildwerke.

Inhaber der Bildrechte Inhaber der Bildrechte an einem Lichtbild ist der Lichtbildner., § 72 Abs. 2 UrhG. Lichtbildner ist derjenige, der das Lichtbild erstellt hat, also auf den Auslöser der Kamera gedrückt hat. Werden Lichtbilder automatisch erstellt, ist Lichtbildner der "Herr der Aufnahme" (vgl. LG Berlin, GRUR 1990, 270 - Satellitenfoto). Der Lichtbildner kann seine Rechte nach den allgemeinen Grundsätzen des Urhebervertragsrechts auf Dritte übertragen. Die Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG findet Anwendung.

Beispiel: Der Pressefotograf räumt dem Zeitungsverleger Nutzungsrechte an einem Unfallfoto ein.

Umfang der Bildrechte Lichtbilder werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Lichtbildwerke geschützt, § 72 Abs. 1 UrhG. Der Schutz umfasst alle Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte. Daraus folgt u.a. auch ein Recht des Lichtbildners auf Namensnennung gem. § 13 UrhG. Wird auf dieses Recht nicht (nachweisbar!) verzichtet und unterbleibt eine Namensnennung, so kann der Lichtbildner vom Verletzer einen Zuschlag von 100% auf die angemessene Lizenzgebühr fordern (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1989, 912).

Einzig die Schutzdauer ist bei Lichtbildern kürzer ausgestaltet als bei urheberrechtlich geschützten (Lichtbild-) Werken. Sie beträgt gem. § 72 Abs. 3 UrhG bei Lichtbildern 50



Quelle: www.boehmanwaltskanzlei.de/lichtbilder-bildrechte-fotorechte

 

Hier finden Sie uns

ZG Nicole und Marina Marcinkowski
Mannhardtstr. 49

25557 Hanerau-Hademarschen
 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

04872-2692

Unsere Zuchtstätte

ist

nach § 11 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß beim Veterinäramt angemeldet, kontrolliert und genehmigt

Warteliste

Wir haben uns bewusst gegen eine Warteliste für zukünftige Würfe entschieden.

Man weiß auch nach der Belegung zunächst nicht, ob die Hündin tragend ist. Wenn doch, wissen wir noch nicht, wie viele Welpen erwartet werden. Wir möchten niemandem unnötige Hoffnungen auf einen Welpen machen, der eventuell nicht gewölft wird.

 

Wir informieren gerne über geplante Würfe, können aber auch nicht für 2-3 Jahre im Voraus Wurfplanungen bekannt geben.

Wunschfarbe?

Von uns wird kein Welpe nur anhand seiner Farbe oder seines Geschlechts bereits vor der Geburt oder in den ersten Lebenswochen versprochen. Wir bevorzugen Interessenten, die bezüglich der Farbe ihres neuen Familienmitglieds nicht festgelegt sind. Dass aufgrund eines schon gewölften Hundes bei einigen ein bestimmtes Geschlecht des Welpen bevorzugt wird, verstehen wir natürlich.

Besuchstermine?

Die ersten Besuchstermine mit uns und unseren Welpen vereinbaren wir mit Interessenten frühestens ab der 3. bis 4. Lebenswoche, je nach Entwicklungsphase der Welpen.

Es ist uns wichtig, dass die Mutterhündin mit ihren Welpen gerade nach der Geburt und in den ersten Lebenswochen die nötige Ruhe bekommt.

Daher möchten wir Sie bitten,

dies zu akzeptieren und von Anfragen bezüglich frühen Besuchs abzusehen.

Eine Entscheidung, wer einen Welpen bekommen kann und welchen, treffen wir mit größtmöglicher Sorgfalt. Selbstverständlich bekommt niemand einen Welpen zugewiesen, aber nicht jeder Welpe passt zu jedem Menschen.

 

Nur mal Welpen anschauen?

Wir wissen natürlich auch, dass alle Welpen süß und niedlich sind, aber bitte haben Sie Verständnis, dass ein zu früher Besuch bei uns nicht möglich ist.

Wir nehmen uns für jeden Interessenten, der ernsthaft auf der Suche nach einem neuen geliebten Familienmitglied ist, sehr viel Zeit, um auch alle Fragen zu beantworten und ein gegenseitiges Kennenlernen zu ermöglichen.

Deshalb bitten wir Sie von solchen Anfragen Abstand zu nehmen.

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